Wiederufsbelehrung

Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass das FAGG auf die öffentlichen, transparenten Versteigerungen des Versteigerers nicht anwendbar ist.

Sämtliche Objekte werden in jenem Zustand versteigert und verkauft in dem sie sich zur Zeit der Auktion befinden. Es wird keine Gewähr für allfällige Mängel, Zustand, Vollständigkeit, Eigenschaften oder Schäden (auch Folgeschäden) übernommen. Sämtliche Angaben zum Versteigerungsobjekt wie, Maße, Gewicht, Baujahr, Kilometerstand werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen, sind jedoch unverbindlich.

Reklamation und Gewährleistung jeglicher Art ist ausgeschlossen.

Eine Inbetriebnahme von Geräten/Maschinen/Fahrzeugen ist nur nach Absprache und in Beisein des Versteigerungspersonal möglich und erlaubt, ansonsten strengstens verboten.

Beschädigungen jeglicher Art die der Höchstbietende persönlich oder seine Begleitpersonen bei der Abholung oder Besichtigung absichtlich oder unabsichtlich verursachen, sind zur Gänze vom Höchstbietenden zu tragen.

Der Höchstbietende ist zur Abnahme der erstandenen Objekte verpflichtet. Erfolgt das Gebot einer Person in Vertretung einer Gesellschaft oder Dritten, haftet der Bieter für die übernommene Verpflichtung solidarisch.

Erfolgen innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Auktionsende einlangende höhere Gebote, so verlängert sich die Auktionszeit um weitere 60 Sekunden.

Wird der Kaufpreis vom Höchstbietenden nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt, kann das betreffende Objekt gemäß § 918 ABGB unter Nachfristsetzung neu versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Höchstbietende haftet dem Versteigerer gemäß § 918 ABGB persönlich für den Schaden, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.

Bei Nichteinhaltung der bekanntgegebenen Abholtermine haftet der Käufer für schadenersatzrechtlich zurechenbare Folgekosten zum Beispiel für Demontage, Auslagerung, Lagerkosten.

Der Höchstbietende verzichtet auf das Recht, den Kauf wegen Irrtums, laesio enormis, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus einem sonstigen Grund anzufechten oder rückgängig zu machen. Der Höchstbietende erklärt den wahren Wert der von ihm ersteigerten Gegenstände zu kennen.

Falls der Bieter aus jeglichen Gründen auch immer auf eine Besichtigung verzichtet oder nicht wahrnimmt, kann er daraus resultierende Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Versteigerer nicht geltend machen.

Der Höchstbietende anerkennt, dass jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen ist. Der Höchstbietende erklärt mit Abgabe eines Gebotes außerdem, dass er auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums verzichtet.

Das Aufrechnen für Forderungen des Versteigerers durch allfällige Gegenforderungen des Höchstbieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.